Je nach Inhalt von der Website muss man ein Impressum haben.
Gesetzlich wird all das so geregelt:
Wenn man "Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet" muss "klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen".
Quelle: UWG Art. 3 Abs. 1
Das heisst wenn man etwas im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet muss seine Identität und Kontaktadresse bekanntgeben. Das wird im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Man spricht auch von Impressumspflicht.
Gesetzlich wird das Impressum so geregelt: Man braucht ein Impressum für die meisten Websites, Onlineshops, Apps und Social Media Profile.
Hinweis: Ich bin weder ein Anwalt, noch ersetzt das lesen dieses Blog-Beitrags eine rechtliche Beratung. Ich weiss nicht, ob dieser Hinweis mir überhaupt etwas bringt oder nicht.
Auf jeder Internet-Seite, auf der Dienstleistungen oder Waren angeboten werden, ist ein Impressum seit 2012 Pflicht.
Private Websites müssen nicht zwingend ein Impressum haben, es ist jedoch empfehlenswert.
Das bedeutet so gut wie jede Internetseite, jedes Social Media Profil, jeder Onlineshop von einer Firma in der Schweiz muss ein Impressum haben.
Im Impressum muss zwingend der Firmenname, die Adresse und eine E-Mail sein.
Im Impressum müssen die Angaben über die Firma gemäss Eintrag im Handelsregister stehen. Also auch bei Vereinen, öffentlichen Institutionen oder Stiftungen muss die verantwortliche juristische Person klar sein.
Die Adresse ist die Postadresse des Domizil. Es darf kein Postfach sein, Briefpost muss an die Adresse zustellbar sein.
Man muss eine E-Mail-Adresse haben, die direkt anklickbar und verwendbar sein sollte.
Das Impressum meiner TikTok Agentur KaltesWasser ist standardmässig gemäss schweizerischem Recht veröffentlicht, sollte aber auch den ausländischen, insbesondere europäischen Vorgaben gerecht werden.
Ja, in der Regel, wenn eine Firma Social Media nutzt, ist ein Impressum erforderlich.
Dies gilt insbesonders dann, wenn die Social-Media-Präsenz für kommerzielle Zwecke genutzt wird, um Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben oder zu verkaufen.
Wenn man gemäss Art. 23 UWG trotz Impressumpflicht vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3,4, 5 oder 6 UWG begeht, sollte mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen.
In der Praxis sollte bei diesen Verstössen eine verhältnismässig geringe Busse resultieren, sofern nicht versucht wurde die Identität zu verschleiern um unlautere Machenschaffen zu betreiben.